Klarstellender Erlass zur Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende

14.02.2017. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung erhalten Ausschussvorsitzende in Stadträten und Kreistagen eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Das Gesetz sieht vor, dass dies nicht für den Wahlprüfungsausschuss gilt. Außerdem können die Kommunen und Kreise in ihrer Hauptsatzung weitere Ausschüsse ausnehmen. In letzter Zeit häufen sich die Nachfragen, ob Räte und Kreistage sämtliche Ausschüsse von dieser Regelung ausnehmen können. Hierzu hat das Innenministerium jetzt einen Erlass herausgegeben, den wir dieser Kommunalinfo anhängen. Demnach können nur selten tagende Ausschüsse ausgenommen werden. Nur wenn alle Ausschüsse ähnlich selten tagen würden wie der Wahlprüfungsausschuss, könnten auch alle von der erhöhten Entschädigung für Vorsitzende ausgenommen  werden. Dies dürfte in der Praxis nicht der Fall sein. Dementsprechend können in der Regel nur einzelne Ausschüsse von der zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausgenommen werden. Den klarstellenden Erlass des Ministeriums haben wir im passwortgeschützten Mitgliederbereich eingestellt.​