Muster zur Verpflichtung zum Datengeheimnis

11.06.2018 Zahlreiche Regeln zum Schutz personenbezogener Daten stellt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auf. Um den Faktor Mensch geht es unter anderem beim Datengeheimnis nach § 53 BDSG. Der Umgang mit personenbezogenen Daten erfordert nicht nur den höchstmöglichen technischen Schutz vor unbefugtem Zugriff und Missbrauch, sondern auch eine erhöhte Sensibilisierung der mit Daten hantierenden Personen. Diese darf keine personenbezogenen Daten erheben oder verwenden, wenn dies aufgrund fehlender Einwilligung oder fehlender gesetzlicher Grundlage unzulässig ist. Die Datensätze dürfen nicht zweckentfremdet werden oder Dritten zu einem anderen, unzulässigen Zweck überlassen werden.


Nach § 53 Satz 2 BDSG müssen die Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass alle in der Datenverarbeitung eingesetzten Personen auf das Datengeheimnis verpflichtet werden – und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit. Mit der Verpflichtung auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG geht zugleich auch eine Belehrung über die Inhalte und möglichen Konsequenzen einher.

Ein entsprechendes Muster findet ihr hier.

Foto: Antje Delater / pixelio.de