Neue NRW-Förderrichtlinie Wasserwirtschaft

09.05.2017. Am 01.05.2017 ist die neue Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) des Umweltministeriums NRW in Kraft getreten. Gegenstand der neuen Förderrichtlinie sind u. a. wasserbauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz, aber ebenso Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG zur Verbesserung der Gewässergüte. Maßnahmen können bis zu 80 % durch das Land gefördert werden. Zugleich ist die Vorgänger-Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen des Wasserbaus einschließlich Talsperren vom 30.06.2009 aufgehoben worden. Die neue Förderrichtlinie gilt bis zum 30.04.2022.



Im Bereich Hochwasserrisikomanagement werden folgende Maßnahmen der Wasserwirtschaft gefördert:

Grundsätzliche oder überregionale Planungen für das Hochwasserrisikomanagement (Ziff. 2.1.1 der Förderrichtlinie)
Örtliche Untersuchungen zur Hochwassergefährdung einschließlich Starkregen, soweit sie als Grundlage für Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagement dienen sollen (Ziff. 2.1.2 der Förderrichtlinie)
Wasserbauliche Maßnahmen (Ziff. 2.1.3 der Förderrichtlinie)
Flächenbereitstellung, insbesondere für wasserbauliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz, soweit die Flächenbereitstellung alleiniger Zweck der Förderung ist (Ziff. 2.1.4 der Förderrichtlinie)
Öffentlichkeitsarbeit (Ziff. 2.1.5 der Förderrichtlinie)
Bildungsarbeit (Ziff. 2.1.6 der Förderrichtlinie).

Bezogen auf die Verbesserung der Gewässergüte im Hinblick auf die Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG sind folgende Förderungen vorgesehen:

Überregionale Planungen (Ziff. 2.2.1 der Förderrichtlinie)
Monitoring und Untersuchungen (Ziff. 2.2.2 der Förderrichtlinie)
Wasserbauliche Maßnahmen der ökologischen Gewässerentwicklung oder zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit zur Unterstützung bei der Erreichung der Bewirtschaftungsziele gemäß den §§ 27 bis 31 WHG, einschließlich der jeweils erforderlichen Maßnahmen bezogenen Öffentlichkeitsarbeit (Ziff. 2.2.3 der Förderrichtlinie)
Flächenbereitstellung (Ziff. 2.2.4 der Förderrichtlinie)
Öffentlichkeitsarbeit (Ziff. 2.2.5 der Förderrichtlinie)
Bildungsarbeit (Ziff. 2.2.6 der Förderrichtlinie)

Unter Ziff. 3 werden als Zuwendungsempfänger juristische Personen des öffentlichen Rechts benannt, insbesondere Gemeinden, Verbände nach dem Wasserverbandsgesetz des Bundes und Anstalten des öffentlichen Rechts.