StGB NRW: Gestaltungsmöglichkeit beim ÖPNV erhalten

05.10.2016. Auch in Zukunft müssen Kommunen in der Lage sein, ihre eigenen Unternehmen mit der Erbringung von Verkehrsleistungen zu beauftragen, so der Städte- und Gemeindebund NRW. Anlass: Gegenwärtig liegen in verschiedenen Städten und Kreisen in NRW Anträge privater Busunternehmen vor, den Busverkehr anstelle eines kommunalen Unternehmens zu betreiben. Dabei berufen sich die privaten Busunternehmen auf den so genannten Vorrang der eigenwirtschaftlichen Verkehre nach dem Personenbeförderungsgesetz des Bundes. Diese Regelung auf Bundesebene führt dazu, dass private Verkehrsunternehmen in Konkurrenz zu kommunalen Verkehrsunternehmen - insbesondere im Bussektor - treten. Die Folge ist im schlimmsten Fall die Liquidierung des gesamten kommunalen Verkehrsunternehmens, die Entlassung des Personals sowie der Verlust der kommunalen Lenkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten.

Laut Städte- und Gemeindebund sollte eine Direktvergabe von ÖPNV-Leistungen durch eine Stadt oder einen Kreis an ein eigenes, kommunales Verkehrsunternehmen auch in Zukunft rechtssicher möglich sein. Zwangsprivatisierungen des kommunalen ÖPNV durch die Hintertür dürfe es nicht geben.

Um eine solche Situation zu verhindern, ruft der StGB NRW das Land auf, sich über den Bundesrat schnellstmöglich für eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes auf Bundesebene einzusetzen. Zudem müsse das Land NRW sein eigenes ÖPNV-Gesetz im Rahmen der anstehenden Novellierung so anpassen, dass den Städten, Kreisen und Gemeinden bei der Weiterleitung von Fördermitteln für den ÖPNV (§§ 11 Abs. 2, 11a ÖPNV-Gesetz NRW) ein möglichst großer Gestaltungsspielraum offenstehe. So könne im Einzelfall verhindert werden, dass private Verkehrsunternehmen mit steuerfinanzierten Ausgleichsleistungen nach dem ÖPNV-Gesetz NRW in Konkurrenz zu kommunalen Verkehrsunternehmen treten. (Foto: Presseamt Stadt Münster)