Versiegelung verhindern: Vorgartensatzungen sind in NRW zulässig
28.01.2018 In den Kommunen nimmt die Versiegelung privater Vorgärten drastisch zu. Diese ist ökologisch und klimatisch sehr negativ zu bewerten. Kommunen in NRW dürfen örtliche Regelungen in Art einer „Vorgartensatzung“ beschließen, um diese Versiegelung einzuschränken oder gar zu verhindern. Eine Vorgartensatzung läßt die aktuelle Bauordnung NRW ausdrücklich zu. Nach § 86 BauO NRW können Kommunen örtliche Bauvorschriften u. a. über die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze, der Standplätze für Abfallbehälter und der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, der Campingplätze und Wochenendplätze sowie die Begrünung baulicher Anlagen erlassen. Dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplatz oder als Arbeitsfläche hergerichtet oder benutzt werden dürfen.
So änderte die Stadt Xanten ihre Gestaltungssatzung und formulierte darin für Neubauprojekte: „Vorgärten sind zu begrünen.“ Ein Widerspruch zum Privateigentum besteht nicht, denn zum einen verpflichtet Eigentum, es dient dem Wohle der Allgemeinheit, zum anderen sind Vorgärten ein halböffentlicher Raum, den die Stadt über die Gestaltungssatzung regeln dürfen. Schließlich dürfe die Stadt selbst über Fassadenfarben und Klinker mitreden.
Die Satzung enthält keine Vorschriften, mit welchen Pflanzen die Vorgärten zu begrünen sind, aber Anregungen wie Gehölze, Stauden. Allerdings: Von dieser Regelung sind künftige Bauprojekte betroffen, an den Bestand geht Xanten vorerst nicht.
https://www.waz.de/staedte/muelheim/in-muelheim-versteinern-immer-mehr-vorgaerten-id214962673.html
https://rp-online.de/nrw/staedte/xanten/die-neue-vorschrift-fuer-den-vorgarten_aid-22263937
Ähnliche Satzungen gibt es in folgenden Städten:
Düsseldorf
https://www.duesseldorf.de/stadtrecht/6/63/63-104.html
Köln
Aachen
http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/politik_verwaltung/stadtrecht/pdfs_stadtrecht/6313.pdf
Oelde
https://web.pregocms.de/oelde/cms/content/ortsrecht/pdf/51.pdf?5c45bb0b3f6fa
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