Auswahlverfahren für Beigeordnetenstelle muss wiederholt werden

23.11.21 Das Oberverwaltungsgericht NRW hat der Stadt Duisburg vorläufig untersagt, die von ihr ausgeschriebene Stelle einer Beigeordneten/eines Beigeordneten für das Dezernat für Umwelt und Klimaschutz, Gesundheit, Verbraucherschutz und Kultur mit dem vom Rat gewählten Bewerber zu besetzen. Es hat damit der Beschwerde einer im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerberin stattgegeben, die mit ihrem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf noch erfolglos geblieben war. Der Rat der Stadt Duisburg muss nun eine erneute Auswahlentscheidung treffen.

Zur Begründung führt das OVG an, dass das Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Beigeordnetenstelle den Grundsatz der Bestenauslese verletzt. Danach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.  Das zur Wahl führende Verfahren muss dem Grundsatz der Bestenauslese genügen und der Rat darf die Auswahlentscheidung auch nicht in Teilen Dritten überlassen. Hier hat der Rat der Stadt Duisburg sich durch das von ihm beauftragte externe Personalberatungsunternehmen nicht lediglich - was zulässig gewesen wäre - organisatorisch unterstützen und fachlich beraten lassen. Vielmehr hat er diesem eine Vorauswahl der Bewerber überlassen, ohne selbst hierfür objektiv überprüfbare Kriterien festzulegen. Hierdurch hat er die allein ihm obliegende Auswahlentscheidung in unzulässiger Weise aus der Hand gegeben. Das durch das beauftragte Personalberatungsunternehmen durchgeführte Vorauswahlverfahren hat zudem die Chancengleichheit der Kandidaten verletzt. Denn der Rat wurde durch die Personalberater über die Qualifikation der Bewerber nicht objektiv informiert und ging daher bei der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten zum Beigeordneten von einem verzerrt dargestellten Sachverhalt aus. Auch aus diesem Grund war dem Rat eine eigene Eignungsbeurteilung und eigenverantwortliche (Vor-)Auswahlentscheidung nicht möglich. Zudem müssen die Ratsmitglieder auch über alle eingegangenen Bewerbungen informiert werden. Denn dies ist eine Grundvoraussetzung für eine rechtmäßige Wahl.

Aktenzeichen 6 B 1176/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­26 L 999/21)