Bundesverfassungsgericht: Künast erfolgreich gegen Hasspostings

02.02.2020 Das Bundesverfassungsgericht hat Entscheidungen von Fachgerichten aufgehoben, mit denen der grünen Bundespolitikerin Renate Künast die notwendige gerichtliche Anordnung zur Auskunft über Bestandsdaten gegenüber einer Social Media Plattform versagt wurden. Die Entscheidungen verletzte sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und würden aufgehoben, erklärten nun die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Konkret geht es um Entscheidungen der Berliner Zivilgerichte: Zuletzt hatte das Berliner Kammergericht nur 12 von 22 Hasspostings als strafbare Beleidigungen eingestuft und in den anderen Fällen den Auskunftsanspruch an Facebook

verweigert. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts beruhe dies auf einem Fehlverständnis und falschen Maßstab. Künast möchte vor den Fachgerichten erreichen, dass Facebook die bei ihr vorhandenen personenbezogenen Daten über mehrere Nutzer*innen herausgibt, die auf der Plattform Hasskommentare über sie getätigt haben. Die Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit sie die Anordnung hinsichtlich der zehn verbliebenen Kommentare versagt haben. Die Fachgerichte haben, so die Verfassungsrichter*innen unter Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Persönlichkeitsrechts die verfassungsrechtlich erforderliche Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht unterlassen. Die zum Teil begründungslos verwendete Behauptung, Künast müsse den Angriff als Politikerin im öffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abwägung nicht.

Beschluss: 1 BvR 1073/20