Bundesverfassungsgericht stärkt die Selbstverwaltung der Kommunen

20.08.2020 Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung vom 7. August zu Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe die kommunale Selbstverwaltung. Das Verfassungsgericht macht deutlich, dass den Kommunen durch Bundesrecht keine neuen Aufgaben übertragen werden dürfen. Auch für die Erweiterung bestehender Aufgaben der Kommunen sind die Grenzen eng. Es stellt klar, dass Aufgabenübertragungen durch die Bundesländer zu erfolgen haben. Die den Kommunen dadurch entstehenden Kosten sind im Sinne der Konnexität von den Ländern auszugleichen. Das Gericht bestätigte damit das im Grundgesetz verankerte Durchgriffsverbot, das dem Bund die direkte Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen untersagt. Die Kommunen machten in einer Kommunalverfassungsbeschwerde geltend, dass die Vorschriften des Bundesteilhabegesetz gegen das bundesrechtliche Aufgabenübertragungsverbot verstießen, weil die Regelungen die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe bereits zugewiesenen Aufgaben wesentlich verändert bzw. erweitert und um neue Aufgaben ergänzt hätten.

Dem entstehenden Mehraufwand der Kommunen steht in der Regel kein Kostenausgleich entgegen. Dem Verfassungsgericht zu Folge hätte der Bund das Bildungspaket für Kinder und Jugendliche im Sozialhilfebezug nicht den Kommunen übertragen dürfen. Die Entscheidung richtet sich nicht gegen die Leistungsempfänger (Kinder und Jugendliche) da die bestehenden Regelungen bis zum 31.12.2021 in Kraft bleiben. Bis dahin muss der Bundesgesetzgeber eine Neuregelung schaffen.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Stellungnahme Deutscher Städtetag
Stellungnahme Deutscher Landkreistag