Gutachten: CETA gefährdet kommunale Wasserversorgung

30.09.2016. CETA gefährdet unsere kommunale Wasserversorgung! Zu dieser Einschätzung kommt ein Gutachten, das von der GRÜNEN Bundestagsfraktion in Auftrag gegeben wurde. Zwar erkennt CETA Wasser als ererbtes, nicht-kommerzielles Gut an, schließt jedoch generell den Handel mit Wasser nicht aus. Wird Wasser „kommerziell genutzt“, greift der CETA-Vertrag. Aber was genau bedeutet „kommerzielle Nutzung" von Wasser? Eine klarstellende Definition ist dem Abkommen laut Gutachten nicht zu entnehmen. Kommerzielle Nutzung kann auch im Bereich der öffentlichen und damit kommunalen Wasserversorgung vorliegen. Ein Beispiel: Kommt eine Stadt auf die Idee, die Wasserversorgung von einem kanadischen Unternehmen zurück in die Eigenregie zu nehmen, kann das Unternehmen klagen.

"Kommerzielle Nutzung" kann im Bereich der öffentlichen und damit kommunalen Wasserversorgung vorliegen, so das Gutachten. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bereits die Entgeltlichkeit von Entsorgungsdienstleistungen ausreicht, um die „kommerzielle Nutzung“ zu bejahen: „1.9 CETA. Noch größere Unsicherheiten zeigen sich in Bezug auf gemischt-wirtschaftliche Dienstleister („Public - Private - Partnerships“), die z.T. im Bereich der öffentlichen (kommunalen) Wasserversorgung tätig sind und bei denen die Profitorientierung wegen der privaten Beteiligung stärker ausgeprägt ist“. Eine Einordnung als „kommerzielle Nutzung“ i.S.v. Art. 1.9 CETA läßt sich „keinesfalls ausschließen“. Der Schutz für die öffentliche Wasserwirtschaft vor Klagen bleibt laut Gutachten unzureichend: „Hier sind vielfältige Verstoßkonstellationen gegen die Investitionsschutzklauseln denkbar.“

Was könnte passieren?

„Beschließt z.B. der Rat einer Gemeinde, einen auslaufenden Konzessionsvertrag mit einem privaten Wasserversorgungsunternehmen, an dem ein kanadischer Investor beteiligt ist, nicht zu erneuern und statt dessen mittels einer Eigengesellschaft an dem neuen Vergabeverfahren teilzunehmen, um die Wasserversorgung wieder selbst zu übernehmen (“Rekommunalisierung”), so läuft die Gemeinde Gefahr sich dem Vorwurf der “unfairen Behandlung” i.S.v. Art. 8.10 CETA oder der “indirekten Enteignung”, Art. 8.12 CETA, auszusetzen, wenn infolgedessen tatsächlich die Eigengesellschaft mit der Wasserversorgung betraut wird. Dies könnte die Renditeerwartung des Unternehmens beeinträchtigen, weil es davon ausging, erneut mit der Wasserversorgung beauftragt zu werden. Ein anschließendes ICS-Streitverfahren gegen die Bundesrepublik gem. Art. 8.18 CETA wäre möglich.“ Zitat aus dem Gutachten, S. 55.


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