Kommunalwahl 2020: 40 Prozent Frauen in städtische Aufsichtsgremien
24.11.2020 Mit der Kommunalwahl 2020 werden auch städtische Aufsichtsgremien in der Regel neu besetzt. Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG) sieht im Paragraf 12 eine Regelung zu einer geschlechtergerechten Gremienbesetzung vor. Demnach ist als Grundsatz bei der Besetzung von wesentlichen Gremien ein Mindestanteil von 40 Prozent Frauen verpflichtend vorgegeben. Folgerichtig müssen alle Stellen, die berechtigt sind, Mitglieder zu entsenden, bei ihren Personalvorschlägen, Benennungen etc. eine entsprechende Quotierung vornehmen. Nur aus zwingenden Gründen darf von den Vorgaben abgewichen werden.
Für Gremien, die im Wege der Wahl besetzt werden, gilt die Quotierung in Bezug auf die Vorschlagslisten und Kandidaturen, nicht aber für die Wahl als solche. Die vorliegende Handreichung basiert auf einer Sammlung von Fragen zur Anwendung der Vorschriften zur Gremienbesetzung, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Kontext der Neuregelung erreicht haben. Aufbereitet wurden vor allem Fragestellungen zu typischen Anwendungskonstellationen in den Kommunen. Praxisorientierte Erläuterungen, ergänzt durch Beispiele, sollen die Umsetzung der neuen Vorschriften vor Ort begleiten und unterstützen.
Fragen und Antworten zur Anwendung von § 12 Landesgleichstellungsgesetz in den Kommunen