Kommunalwahl 2020: 40 Prozent Frauen in städtische Aufsichtsgremien

24.11.2020 Mit der Kommunalwahl 2020 werden auch städtische Aufsichtsgremien in der Regel neu besetzt. Das  Gesetz  zur  Gleichstellung  von  Frauen  und  Männern  für  das  Land  Nordrhein-Westfalen  (Landesgleichstellungsgesetz  -  LGG) sieht  im Paragraf 12 eine Regelung  zu  einer  geschlechtergerechten  Gremienbesetzung vor.  Demnach  ist  als  Grundsatz bei der Besetzung von wesentlichen Gremien ein Mindestanteil von 40 Prozent Frauen verpflichtend vorgegeben. Folgerichtig müssen alle Stellen, die berechtigt sind, Mitglieder zu entsenden, bei ihren Personalvorschlägen, Benennungen etc. eine  entsprechende  Quotierung  vornehmen. Nur  aus  zwingenden  Gründen darf von  den  Vorgaben  abgewichen  werden.

Für  Gremien,  die  im  Wege der Wahl besetzt werden,  gilt  die  Quotierung  in  Bezug  auf  die  Vorschlagslisten  und  Kandidaturen,  nicht aber für die Wahl als solche. Die  vorliegende  Handreichung  basiert  auf  einer  Sammlung  von  Fragen  zur  Anwendung der Vorschriften zur Gremienbesetzung, die das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung im Kontext der Neuregelung erreicht haben. Aufbereitet wurden vor allem Fragestellungen zu typischen Anwendungskonstellationen in den Kommunen. Praxisorientierte Erläuterungen, ergänzt durch Beispiele, sollen die Umsetzung der neuen Vorschriften vor Ort begleiten und unterstützen.

Fragen und Antworten zur Anwendung von § 12 Landesgleichstellungsgesetz in den Kommunen

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