Kommunen dürfen keine Wettbürosteuer erheben

11.11.2022 Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Geklagt hatten Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten Renn-, Sport- und Pferdewetten. Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros. Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Steuer nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz mit 3% als Steuermaßstab fest. Die Klagen gegen die ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das OVG Münster ließ jedoch die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist.

Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes. Das BverwG hat die Revision im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das BVerwG nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist.
BVerwG 9 C 2.22 - Urteil vom 20. September 2022