OVG: Anspruch einer Partei auf Überlassung einer Veranstaltungshalle

13.01.2023 Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 8. Juni 2022 die Beschwerde des Landkreises Lüneburg gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit der dieses den Landkreis verpflichtet hatte, die Gesellschaft der LKH-Arena anzuweisen, dem niedersächsischen Landesverband der AfD die LKH-Arena in Lüneburg für einen Parteitag zu überlassen, zurückgewiesen.
Die Entscheidung wurde damit begründet, dass dem Landesverband der AfD als politischerPartei ein entsprechender Überlassungsanspruch zustehe. Denn bei der LKH-Arena handele es sich trotz der privatrechtlichen Trägerschaft um eine zumindest konkludent gewidmete öffentliche Einrichtung und deren Nutzung für einen Landesparteitag halte sich im Rahmen des Widmungszwecks. Die nachträgliche Änderung des Widmungszwecks einer öffentlichen Einrichtung allein zur Ablehnung eines bestimmten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist mit der Pflicht der Kommunen zur Gleichbehandlung aller Parteien nicht zu vereinbaren, so dass der zuvor gestellte Antrag nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden muss.

Dies gilt auch bei neu errichteten kommunalen Einrichtungen ohne lange Nutzungshistorie, wenn der Widmungszweck bereits ausdrücklich oder zumindest konkludent festgelegt wurde und es der insoweit beweispflichtigen Kommune nicht gelingt, den Verdacht zu entkräften, den Widmungszweck nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund, sondern nur, um einen bereits gestellten Überlassungsantrag ablehnen zu können, geändert zu haben.
VG Lüneburg 1. Kammer, Beschluss vom 12.05.2022, 1 B 17/22,
OVG Lüneburg Beschl. v. 8.6.2022 – 10 ME 75/22