Rente und Aufwandsentschädigung

16.02.2021 Besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters oder Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und eine Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenbeamte, für ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder für Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger, gilt die Aufwandsentschädigung bis zum 30. September 2022 weiterhin nicht als Hinzuverdienst, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Die Übergangsregelungen in den §§ 302 bzw. 313 des SGB VI, die eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung nicht vorsehen, wurden durch den Bundesgesetzgeber verlängert.