Verdeckte Aufsichtsratsvergütung durch Beratervertrag

11.10.2021 Mitglieder im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft müssen diesem auch Beraterverträge der eigenen Firma vorlegen, die sie mit der AG schließen. Wenn es keine Zustimmung des Kontrollgremiums gibt, müssen die Honorare an die AG zurückgezahlt werden. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur verdeckten Vergütung der Aufsichtsräte erstmals auf gesetzliche Vertreter der Beraterfirmen erstreckt. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft war auch Vorstandsvorsitzender eines Consultingunternehmens. Solche Unternehmen gelten als Berater für deren Klienten zur Unternehmensberatung. Vor allem die Beratung des Managements zu Themen wie Strategie, Organisation und Führung ist mit dem Begriff gemeint.

Beide schlossen einen Beratervertrag über rund 61.000 Euro ab, ohne ihn dem Aufsichtsrat der AG vorzulegen. Die Vergütung wurde bezahlt. Nach einem Aufsichtsratsvorsitzwechsel entdeckte der neue Aufsichtsratsvorsitzende den Fehler und verlangte die Rückzahlung der Beraterhonorare. Der Ex-Aufsichtsratsvorsitzende wehrte sich ohne Erfolg vor dem Bundesgerichtshof. Der Klage gab das Oberlandesgericht Hamm überwiegend statt. Das zeigt, dass die Zustimmungserfordernis durch den Aufsichtsrat angesagt ist.

Das Urteil findet sich hier.