Wie Kommunen Katzen besser schützen können

12.09.2018 In den sozialen Medien werden millionenfach Ihre Fotos geteilt. Das Elend der Katzen, die frei leben, bleibt oft unsichtbar. Oft ist nicht einmal bekannt, wie groß die Population freilaufender Katzen in einer Stadt oder Gemeinde überhaupt ist. 9 von 29 Großstädten in NRW haben eine kommunale Verordnung zum Katzenschutz erlassen. Paderborn und Köln sind zwei Musterbeispiele für Städte, bei denen eine Kastrationspflicht dafür sorgt, dass weniger Katzen leiden müssen. In den Kommunen wird die Verbesserung des Katzenschutzes vor allem von Tierschützer*innen und Tierheimen angemahnt. Schließlich sind sie es, die verelendete Katzen versorgen müssen oder Tierarztrechnungen für Kastrationen übernehmen.

In einigen Städten gibt es die sogenannte Kastrationspflicht, so dass Freigängerkatzen, die zwar Besitzer*innen haben, sich jedoch frei außerhalb ihres Zuhauses bewegen, unfruchtbar gemacht werden müssen. Gibt es diese nicht, ist die Folge meist eine unkontrollierte Vermehrung. 

Der tägliche Kampf ums Überleben bedeutet für viele Katzen Leid und ein elendes Leben. Sie erkranken an Katzenschnupfen, Katzenseuche oder Leukose, Verwurmung, Flöhe quälen sie. Dazu kommen Verletzungen und Todesfälle im Straßenverkehr. Oft erfriert der Nachwuchs im Winter. Die weiblichen Tiere sind durch ständige Trächtigkeit und Aufzucht von jährlich zwei Würfen von 3 bis 7 Welpen geschwächt. Von den Nachkommen erreichen viele das erste Lebensjahr nicht. Streunerkatzen werden im Durchschnitt nicht älter als 2 Jahre. Zum Vergleich: Eine „Besitzerkatze“ kann bis zu 20 Jahre alt werden.

Glücklicherweise hat eine Gesetzesänderung durch die rot-grüne Landesregierung im Jahr 2015 dem Schießen von Katzen durch Jäger*innen ein Ende gemacht.

In der BRD haben mittlerweile über 600 Städte und Kommunen eine Katzenschutzverordnung. In NRW sind es 9 von 29 Großstädten, die die Pflicht zur Kastration und Kennzeichnung eingeführt haben. Diejenigen Kommunen, die eine Verordnung eingeführt haben, sprechen von einer größeren Sensibilisierung von Katzenbesitzer*innen.

Kommunen, die über die Einführung einer Katzenschutzverordnung nachdenken, können eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen. Eine ordnungsbehördliche Verordnung nach dem sogenannten „Paderborner Modell“ kann erlassen werden, wenn von einer Gefahr für Sicherheit und Ordnung ausgegangen wird. Dies ist der Fall, wenn durch freilebende Katzen eine Gesundheitsgefahr für Menschen und Haustiere ausgehen kann oder weil die Tiere hygienische Belästigungen verursachen. Je größer eine Katzenpopulation wird, desto wahrscheinlicher, dass früher oder später Gefahren eintreten, sei es für die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder im Straßenverkehr.

Das Tierschutzgesetz eröffnet seit 2015 zusätzlich die Möglichkeit, eine Verordnung zu erlassen, wenn sie zum Schutz der Katzen selbst erforderlich ist. Durch die Regelung nach §13b des Tierschutzgesetzes werden die Städte und Gemeinden ermächtigt, eine Kastrations-Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für alle Freigängerkatzen zu verordnen. Damit kann verhindert werden, dass die Population freilebender Katzen zusätzlich steigt. Dabei geht es ausschließlich um den Schutz der freilebenden Katzen.

Ein viel zitiertes Modell ist das Beispiel Köln. Die dortige Katzenschutzverordnung verpflichtet Halterinnen und Halter von Freigängerkatzen, diese durch einen Mikrochip oder eine Ohrtätowierung kennzeichnen und gleichzeitig registrieren zu lassen. Fortpflanzungsfähige Katzen dürfen künftig nur dann freien Auslauf haben, wenn sie kastriert sind. Werden nicht kastrierte Katzen aufgegriffen und kann der/die Halter*in ermittelt werden, kann er die Auflage erhalten, seine Katze unfruchtbar machen zu lassen. Wenn Halter*innen aufgegriffener Katzen wegen deren fehlender Kennzeichnung und Registrierung nicht ermittelt werden können, darf durch die Verwaltung oder durch Tierheime und Tierschützer die Kennzeichnung und Registrierung – und bei Bedarf auch die Kastration – durchgeführt oder veranlasst werden. Bei Ordnungswidrigkeiten sieht die Kölner Verordnung eine Geldbuße von 1.000 Euro vor.

Paderborner Verordnung von 1997

Meldung Stadt Köln zum Erlass der Katzenschutzverordnung 2018

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